... die Menschenwürde und die Persönlichkeitsrechte der auf den Grabsteinen dargestellten Personen gewahrt bleiben.
... für die Veröffentlichung weder das Einverständnis des Grabsteininhabers noch des Friedhofsbetreibers erforderlich ist.
... es kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ gibt.
Auch der Friedhofsbetreiber könne das Fotografieren nicht verbieten, da ihm kein Verwertungsrecht an beweglichen Sachen (= Grabsteinen) auf seinem Grundstück zusteht.